Gemeinschaftskonto – Tipps & Informationen zu gemeinsamen Konten

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Was ist ein Gemeinschaftskonto?

Können über ein Bankkonto mindestens zwei Inhaber gleichberechtigt verfügen, so spricht man von einem Gemeinschaftskonto. Diese sogenannten Gemeinschaftskonten sind in Österreich eher selten. Jeder Berechtigte ist selbst Gläubiger und Schuldner der Bank und Träger von Rechten und Pflichten aus dem Kontovertrag. Nahezu jedes Girokonto lässt sich als Gemeinschaftskonto führen. Auch Einlagen-und Kreditkonten sowie Wertpapierdepots können als Partnerkonten verwaltet werden.

Das Und- / Oder-Konto

Üblicherweise wird ein derartiges Konto als Oder-Konto eingerichtet, sodass jeder Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt ist. Einzelne Abhebungen und Zahlungen können von jedem Inhaber flexibel getätigt werden. Selbst bei einem Oder-Konto müssen jedoch alle Berechtigten einer Kreditaufnahme bzw. der Änderung eines bestehenden Kreditvertrages und der Erteilung einer Vollmacht an eine dritte Person zustimmen.

Da bei einem Und-Konto nur gemeinsam verfügt werden kann, bleibt dies in der Praxis eher die Ausnahme. In Frage kommt diese Form allenfalls auf rein geschäftlicher Ebene oder für Konten, die von Erbengemeinschaften genutzt werden.

Im Rahmen der Kontoeröffnung müssen alle Inhaber der Bonitätsprüfung zustimmen, Einkommensnachweise zur Verfügung stellen sowie die üblichen Kontounterlagen ausfüllen. Auch die Kontoschließung hat unter Mitwirkung aller Berechtigter zu erfolgen.

Gemeinschaftskonten dürfen nicht mit Einzelkonten verwechselt werden, an denen einer zweiten Person Verfügungsrechte eingeräumt werden.

Wie funktioniert ein Gemeinschaftskonto?

Ein Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto steht grundsätzlich jedem Inhaber zur Hälfte zu, unabhängig davon, vom wem das Geld stammt. Eine von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarung zwischen den Partnern ist möglich, muss im Streitfall jedoch bewiesen werden. Im Falle eines Oder-Kontos erhalten die Partner jeweils eine Giro- oder Maestrocard und auf Wunsch Zugang zum Online-Banking. In jedem Fall ist es wichtig, dass zwischen den Inhabern Einigkeit über die Kontodotierung und die Ausgabenseite besteht.

Worauf ist bei Errichtung eines Gemeinschaftskontos zu achten?

Die Praxis zeigt, dass Gemeinschaftskonten zur optimalen Handhabung über bestimmte Eigenschaften verfügen sollten. Angeboten werden selbst kostenlose Varianten mit sämtlichen benötigten Funktionen, weshalb sich ein Vergleich der bedeutenden Konditionen jedenfalls lohnt.

Zu beachten sind nicht nur die Kontoführungsgebühren, auch die Höhe der Soll- und Überziehungszinsen soll in die Entscheidung für ein bestimmtes Gemeinschaftskonto mit einfließen. Bei den Angeboten lohnt es sich im Bereich der Abhebungen mit EC- und Kreditkarten im Ausland ganz genau hinzusehen, um nicht mit vermeidbaren Kosten belastet zu werden. Oftmals werden auch für Gemeinschaftskonten Startguthaben gezahlt.

Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte man sich darüber bewusst sein, dass auch bei einem Oder-Konto der einseitige Widerruf der Einzelverfügungsvereinbarung mit der Bank möglich ist. Bei der Eröffnung des Gemeinschaftskontos sollten die Kontoinhaber jedenfalls die persönlichen Daten und Dokumente parat haben, um den Vorgang zu beschleunigen.

Vorteile eines Gemeinschaftskontos

Beispielsweise bei der Führung eines gemeinsamen Haushalts bringt ein Partnerkonto zahlreiche Vorteile mit sich. Es spart nicht nur Kosten und ist praktisch, ein Gemeinschaftskonto ermöglicht auch eine transparente Gestaltung der Einnahmen der Partner, die im Übrigen nicht verheiratet sein müssen. Es ist auf einen Blick ersichtlich, von wem wie viel Geld auf das Konto fließt. Gemeinschaftliche Kosten können somit einfach verwaltet und fristgerecht bezahlt werden. Auch für Firmen kann es durchaus sinnvoll sein, ein Gemeinschaftskonto zu eröffnen, um stets die Finanzen im Blick zu haben.

In manchen Fällen kann es auch durchaus von Vorteil sein, dass ein Gemeinschaftskonto von mehr als zwei Inhabern, die namentlich genannt sind, geführt werden kann. Jeder einzelne Kontoinhaber hat Anspruch auf die Einlagensicherung.

Bei einem Und-Konto verhindert die erforderliche Zustimmung aller Inhaber die Kontoplünderung durch eine Person.

Nachteile eines Gemeinschaftskontos

Die Gleichberechtigung aller Kontomitinhaber bei einem Gemeinschaftskonto führt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung. Eine Gesamtschuld bedeutet eine Haftung in voller Höhe für jeden Inhaber. In der Regel wendet sich die Bank nicht an denjenigen, der die Schulden verursacht hat, sondern an denjenigen, der am ehesten finanziell in der Lage ist, die Schulden zurückzuzahlen. Im schlimmsten Fall kann eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme mit einer Klage gegen einen ehemaligen Partner enden. In den Kontounterlagen erfolgt ein Hinweis auf diese Art der Haftung.

Darauf sollten Sie achten!

Der Bank gegenüber sind Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos Gesamtgläubiger. Bei Erfüllung der Forderung gegenüber einem Anspruchsberechtigten, gelten die Leistungen auch dem/den anderen Inhaber/n gegenüber als erbracht. Wenn es sich um ein Oder-Konto handelt, kann ein Dritter bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen das Gemeinschaftskonto pfänden lassen.

Bei sehr hohen Summen ist im Falle eines Oder-Kontos auf das Problem der Schenkungssteuer zu achten, die fällig werden kann, wenn ein Ehepartner größere Summen alleine überweist. Bestimmte Freibeträge unterliegen allerdings keinem steuerlichen Abzug. Die Einkünfte von Gemeinschaftskonten können zu wegen Zuordnungsproblemen beim Finanzamt zu einer steuerlichen Nicht-Anerkennung von Steuerfreibeträgen führen.

Stirbt ein Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos, so gilt es Einiges zu beachten. Grundsätzlich treten mit dem Tod des Mitinhabers seine Erben in sämtliche Rechte und Pflichten ein. Geklärt werden muss, wer für das Konto ab dem Todeszeitpunkt verfügungsberechtigt ist und wem das Guthaben zusteht. Die Verfügungsberechtigung hängt davon ab, ob ein Und- oder Oder-Konto besteht. Allenfalls kann es zu Ausgleichszahlungen kommen.

Mit schriftliche Absprachen zwischen den Kontoinhabern zum grundsätzlichen Umgang mit dem Gemeinschaftskonto und zur Vorgehensweise bei Eintritt von Trennung und Todesfall können Streitigkeiten vorgebeugt werden.

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Stand: 04/2024